Die Schweiz bietet mit Alpen, Seen, Städten und weitläufigen Landschaften attraktive Bedingungen für Luftaufnahmen mit einer Drohne. Allerdings darf nicht überall ohne Weiteres gestartet werden. Neben den allgemeinen Regeln für Drohnenflüge gibt es geografische Flugbeschränkungen, Schutzgebiete und besondere Vorgaben rund um Flugplätze und andere sensible Bereiche.
Wer eine Drohne in der Schweiz fliegen möchte, sollte deshalb vor jedem Start den konkreten Flugort prüfen. Seit 2023 wendet die Schweiz die EU-Drohnenregulierung an. Damit gelten viele Regeln, die Drohnenpiloten aus Deutschland und anderen EU-Staaten bereits kennen. Trotzdem gibt es nationale Besonderheiten, die berücksichtigt werden müssen.
Welche Regeln gelten für Drohnen in der Schweiz?
Für Freizeitpiloten und viele gewerbliche Anwendungen ist vor allem die Betriebskategorie „Open“ relevant. Sie umfasst Flüge mit vergleichsweise geringem Risiko und ist in die Unterkategorien A1, A2 und A3 aufgeteilt.
Welche Unterkategorie gilt, hängt insbesondere von der Drohne, ihrer Gewichtsklasse beziehungsweise C-Klassifizierung und davon ab, wie nah an unbeteiligten Personen und bebauten Gebieten geflogen wird.
Eine der wichtigsten Regeln betrifft die Flughöhe: In der offenen Kategorie gilt grundsätzlich eine maximale Flughöhe von 120 Metern über dem nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche. Gerade in der Schweiz ist diese Formulierung wichtig, da sich der Abstand zum Gelände in bergigen Regionen schnell verändern kann.
Drohne immer in Sichtweite halten
In der offenen Kategorie muss die Drohne grundsätzlich in direkter Sichtweite des Piloten betrieben werden. Der Pilot muss das Fluggerät und seine Umgebung ausreichend beobachten können, um beispielsweise anderen Luftfahrzeugen, Personen oder Hindernissen rechtzeitig auszuweichen.
Wer mit einer Kameradrohne hinter einen Berg, ein Gebäude oder über eine größere Entfernung fliegt, kann diese Voraussetzung schnell nicht mehr erfüllen. Allein das Livebild auf Smartphone, Controller oder Videobrille ersetzt die vorgeschriebene Beobachtung der Drohne nicht automatisch.
Registrierung und Drohnenführerschein prüfen
Je nach Drohne ist eine Registrierung als Betreiber erforderlich. Das betrifft nicht ausschließlich große Drohnen. Auch bei einer Drohne unter 250 Gramm kann eine Registrierung notwendig sein, wenn sie beispielsweise mit einer Kamera oder einem anderen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet ist und keine entsprechende Ausnahme greift.
Je nach Drohnenklasse und Einsatzbereich kann außerdem ein Kompetenznachweis erforderlich sein. Wer mit einer in Deutschland beziehungsweise einem anderen EU-Mitgliedstaat gültigen Betreiberregistrierung in die Schweiz reist, muss sich grundsätzlich nicht noch einmal separat in der Schweiz registrieren.
Drohnenkarte vor jedem Start kontrollieren
Eine freie Wiese oder ein abgelegener Berg bedeutet nicht automatisch, dass dort auch mit einer Drohne geflogen werden darf. Vor jedem Start sollte deshalb die offizielle Schweizer Drohnenkarte kontrolliert werden.
Dort lassen sich geografische Gebiete erkennen, in denen der Drohnenbetrieb eingeschränkt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Einschränkungen können beispielsweise im Umfeld von Flugplätzen, militärischen Anlagen, bestimmten Infrastrukturen sowie in Schutzgebieten bestehen.
Zusätzlich sollte das Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) berücksichtigt werden. Es informiert über aktuelle beziehungsweise temporäre Luftraumbeschränkungen. Damit kann ein Flug, der an einem Tag möglich ist, zu einem anderen Zeitpunkt zusätzlichen Einschränkungen unterliegen.
Aktuelle Informationen stellt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bereit.
Vorsicht in der Nähe von Flughäfen und Flugplätzen
Besondere Aufmerksamkeit ist rund um Flughäfen, Flugplätze und Heliports notwendig. In diesen Bereichen können geografische Einschränkungen bestehen und abhängig vom geplanten Flug zusätzliche Bewilligungen erforderlich werden.
Das gilt nicht nur für große Verkehrsflughäfen wie Zürich, Genf oder Basel. Gerade in alpinen Regionen gibt es zahlreiche kleinere Flugplätze und Heliports. Deshalb sollte nicht nach Augenmaß entschieden werden, ob ein Flugplatz „weit genug entfernt“ ist.
Maßgeblich sind die für den konkreten Standort geltenden Luftraum- und Geozonenregelungen.
Drohnenflug in den Schweizer Alpen
Bergregionen stellen besondere Anforderungen an Mensch und Technik. Windgeschwindigkeit und Windrichtung können sich innerhalb kurzer Zeit verändern. Auch Böen, Fallwinde und Turbulenzen an Bergflanken können eine Drohne stark beeinflussen.
Hinzu kommt die geringere Leistungsreserve bei niedrigen Temperaturen. Kalte Akkus können schneller an Leistung verlieren. Wer längere Strecken über Täler, Seen oder schwer zugängliches Gelände fliegt, sollte deshalb mit deutlich größeren Sicherheitsreserven planen.
Auch die 120-Meter-Regel darf im Gebirge nicht vergessen werden. Entscheidend ist grundsätzlich der Abstand zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche und nicht einfach eine pauschale Höhe über dem ursprünglichen Startpunkt.
Menschen und Menschenansammlungen beachten
Wie nah an Personen geflogen werden darf, richtet sich unter anderem nach Drohnenklasse und Unterkategorie. Ein Flug über Menschenansammlungen ist in der offenen Kategorie nicht erlaubt.
Bei touristischen Sehenswürdigkeiten, Aussichtspunkten, Skipisten, Veranstaltungen oder stark frequentierten Wanderwegen kann ein vermeintlich geeigneter Startplatz deshalb ungeeignet sein.
In der Unterkategorie A3 gelten besonders große Abstände. Hier muss unter anderem ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten berücksichtigt werden.
Naturschutz und Wildtiere berücksichtigen
Besondere Vorsicht ist in Naturschutz- und Wildtierschutzgebieten erforderlich. Die Schweiz verfügt über zahlreiche Gebiete, in denen Drohnenflüge eingeschränkt oder untersagt sein können.
Unabhängig von einem konkreten Verbot sollte außerdem darauf geachtet werden, Wildtiere nicht zu stören. Das gilt besonders während Brut-, Setz- und Ruhezeiten. Eine Drohne kann von Tieren als Bedrohung wahrgenommen werden, selbst wenn der Pilot einen vermeintlich ausreichenden Abstand hält.
Auch hier gilt: Vor dem Start immer den konkreten Standort und die dort geltenden Bestimmungen prüfen.
Privatsphäre bei Kameraaufnahmen beachten
Die luftrechtliche Erlaubnis für einen Drohnenflug bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Foto- und Videoaufnahmen zulässig sind. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz müssen unabhängig von den eigentlichen Flugregeln berücksichtigt werden.
Insbesondere gezielte Aufnahmen von Personen, privaten Grundstücken, Balkonen oder Wohnräumen können problematisch sein. Wer Luftaufnahmen veröffentlichen möchte, sollte deshalb bereits während des Fluges darauf achten, welche Personen und privaten Bereiche erfasst werden.
Was tun, wenn die Drohne defekt ist?
Technische Defekte sollten bei einer Drohne nicht unterschätzt werden. Zeigt das Fluggerät Fehlermeldungen, ungewöhnliche Geräusche, Probleme mit Motoren oder Sensoren oder ein instabiles Flugverhalten, sollte die Drohne nicht weiter geflogen werden.
Typische Schäden entstehen beispielsweise durch Abstürze, harte Landungen, Kollisionen mit Ästen oder Gebäuden sowie durch Feuchtigkeit. Betroffen sein können Propeller, Motoren, Drohnenarme, Kamera und Gimbal, Sensoren, GPS-Komponenten oder die interne Elektronik.
Beschädigte Propeller lassen sich häufig relativ einfach erkennen. Schwieriger sind Schäden an Motoren, Sensorik oder Flugsteuerung. Nach einem stärkeren Aufprall kann eine Drohne äußerlich intakt aussehen und trotzdem technische Schäden aufweisen.
Drohne reparieren oder austauschen?
Ob sich eine Reparatur lohnt, hängt vom Modell, Alter und Umfang des Schadens ab. Bei hochwertigen Kameradrohnen kann eine fachgerechte Reparatur wirtschaftlicher sein als ein kompletter Neukauf.
Vor einer Reparatur sollte zunächst eine Fehlerdiagnose erfolgen. Dabei wird geprüft, welche Komponenten tatsächlich beschädigt sind. Anschließend lässt sich beurteilen, ob einzelne Bauteile ersetzt werden können.
Bei sicherheitsrelevanten Komponenten sollte auf improvisierte Reparaturen verzichtet werden. Ein geklebter Propeller, ein beschädigter Akku oder ein nur notdürftig befestigter Drohnenarm kann während des Fluges versagen.
Besondere Vorsicht gilt bei beschädigten oder aufgeblähten Lithium-Akkus. Solche Akkus sollten nicht weiter verwendet, geladen oder in der Drohne getestet werden. Sie können ein erhebliches Brandrisiko darstellen und müssen fachgerecht behandelt beziehungsweise entsorgt werden.
Nach der Reparatur nicht sofort wieder voll einsetzen
Nach einer Reparatur sollte die Drohne zunächst sorgfältig geprüft werden. Dazu gehören unter anderem Propeller und Motoren, Akku und Anschlüsse, Kamera und Gimbal, Sensoren, GPS-Verbindung sowie die Kommunikation zwischen Fernsteuerung und Drohne.
Ein erster Testflug sollte in einem geeigneten, freien und rechtlich zulässigen Bereich erfolgen. Dabei empfiehlt es sich, zunächst in geringer Höhe und Entfernung zu testen, ob die Drohne stabil schwebt, zuverlässig auf Steuerbefehle reagiert und keine Fehlermeldungen auftreten.
Erst wenn die Technik zuverlässig funktioniert, sollte die Drohne wieder für längere oder anspruchsvollere Flüge eingesetzt werden.
Vor jedem Drohnenflug in der Schweiz kurz prüfen
Vor dem Start sollten Drohnenpiloten daher nicht nur Akku und Propeller kontrollieren. Entscheidend sind ebenso Registrierung und erforderliche Kompetenznachweise, die passende Betriebskategorie, die 120-Meter-Grenze, ausreichende Abstände zu Personen, aktuelle Geozonen, das DABS sowie mögliche Einschränkungen durch Flugplätze oder Schutzgebiete.
Gerade in den Schweizer Alpen kommen Wetter, Wind, Temperaturen und anspruchsvolles Gelände hinzu. Wer diese Faktoren berücksichtigt und nur mit technisch einwandfreier Ausrüstung startet, schafft die wichtigsten Voraussetzungen für einen sicheren und regelkonformen Drohnenflug in der Schweiz.

