Wie kann ich dauerhaft in die Schweiz umziehen?

Die Schweiz ist aufgrund ihrer hohen Lebensqualität, Arbeitsmöglichkeiten, Bildung, besseren Gesundheitsversorgung und sogar ihrer landschaftlichen Natur ein sehr beliebtes Einwanderungsland. Allein im Jahr 2018 sind insgesamt über 140 000 Personen in die Schweiz eingewandert, darunter sowohl EU-/EFTA- als auch Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige.

Die Einwanderungsrichtlinien und -bedingungen für die Schweiz unterscheiden sich jedoch je nach Nationalität.

Für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger ohne Quotenbeschränkung ist der Umzug in die Schweiz wesentlich einfacher als für Nicht-EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, die einer jährlichen Quotenbeschränkung unterliegen.

Schweiz Einwanderung für EU/EFTA-Bürger

Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU (Europäische Union) , genießt aber aufgrund ihrer Teilnahme an der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) viele Vorteile.

Die EFTA-Staaten (Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen) sind durch den EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) mit der EU verbunden , und als solche besteht zwischen allen Mitgliedsländern in diesen Abkommen Freizügigkeit und ein freier Markt.

Das Freizügigkeitsgesetz ermöglicht EU-/EFTA-Bürgern, sich frei in die Schweiz zu bewegen und dieselben Leistungen in Bezug auf Arbeit, Aufenthalt und Behandlung zu geniessen. EU-/EFTA-Bürger benötigen für die Einreise in die Schweiz kein Visum, müssen sich jedoch registrieren und eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung beantragen, wenn sie längerfristig (mehr als drei Monate) in der Schweiz leben möchten.

Darüber hinaus ist die Schweiz auch Teil des Schengen-Raums, der aus 26 Ländern besteht , die zwischen ihnen visum- und grenzkontrollfreies Reisen eingeführt haben. Staatsangehörige von Schengen-Staaten können auch ohne Visum in die Schweiz einreisen, müssen jedoch für Aufenthalte von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Es gibt keine Beschränkungen, wie viele EU-/EFTA-/Schengen-Bürger jährlich in die Schweiz einwandern und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten können. Einige Einschränkungen können jedoch für neuere EU-Länder, Bulgarien, Kroatien und Rumänien gelten.

Für Nicht-EU-Bürger gelten andere und strengere Regeln.

Schweiz Einwanderung für Nicht-EU/EFTA-Bürger

Die Schweiz versucht, die Zahl der Zuwanderer aus Nicht-EU/EFTA-Ländern jährlich einzudämmen.

Zu diesem Zweck hat sie die Anzahl der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen an Nicht-EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger jährlich streng limitiert.

Wenn Sie kein EU-/EFTA-Bürger sind, müssen Sie höchstwahrscheinlich zunächst ein Schweizer Visum für den längerfristigen Aufenthalt (national) beantragen, um in das Land einreisen zu dürfen. Erst nachdem Sie Ihr Visum für den längerfristigen Aufenthalt erhalten haben, können Sie in die Schweiz einreisen und eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung beantragen.,

Wie in die Schweiz umziehen?

Um in die Schweiz zu ziehen, müssen Sie diese zwei Schritte durchlaufen:

  1. Beantragen Sie entweder ein Schweizer Arbeitsvisum, ein Studienvisum oder ein Familienvisum.
  2. Holen Sie sich die entsprechende Aufenthaltserlaubnis.
  3. Holen Sie sich die Schweizer Aufenthaltsbewilligung C (die unbefristete Aufenthaltsbewilligung).

Beantragung eines Swiss Long Stay Visa

Die häufigsten Gründe für die Einwanderung in die Schweiz sind Arbeit, Studium oder Familiennachzug. Daher müssen Sie vor dem Umzug in die Schweiz das entsprechende Visum beantragen.

  • Das Arbeitsvisum Schweiz ist für Einwanderer gedacht, die in der Schweiz als Arbeitnehmer eine Arbeit aufnehmen möchten. Normalerweise benötigen Sie einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber, bevor Sie sich bewerben können.
  • Das Schweiz-Studentenvisum ist für Ausländer, die an einer schweizerischen Bildungseinrichtung zugelassen sind. Bevor Sie sich bewerben können, benötigen Sie eine Immatrikulationsbescheinigung.
  • Das Visum zur Familienzusammenführung in der Schweiz ist für Ausländer, die in die Schweiz ziehen möchten, um ein Familienmitglied (Ehepartner oder Elternteil) mit ständigem Wohnsitz oder Bürger der Schweiz nachzuziehen.

Jedes Visum hat seine eigenen Bedingungen, Anforderungen und Einschränkungen.

Erlangung einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung

Nach Erhalt Ihres Schweizer Visums für den längerfristigen Aufenthalt (für Nicht-EU/EFTA-Bürger) ist der nächste Schritt zur Einbürgerung in die Schweiz die Beantragung der Aufenthaltsbewilligung .

Jeder muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, wenn er in die Schweiz ziehen möchte, auch EU-/EFTA-Staatsangehörige.

Eine Aufenthaltsbewilligung beantragen Sie bei der kantonalen Ausländerbehörde des Kantons, in den Sie einwandern möchten. Die Schweiz besteht aus 26 Kantonen, die für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und Arbeitsbewilligungen an Zuwanderer zuständig sind, die sich in diesem Kanton aufhalten möchten.

Zuwanderern, die zum ersten Mal in die Schweiz einreisen möchten, wird in der Regel eine der folgenden Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt:

Erlaubnis L

Dies ist eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zu einem Jahr. Sie kann verlängert werden, jedoch nur auf maximal 24 Monate.

Die schweizerische Bewilligung L wird Einwanderern ausgestellt, die in die Schweiz ziehen, um in einem bestimmten Beruf oder Unternehmen zu arbeiten. Wenn Sie die Bewilligung L haben und den Arbeitsplatz wechseln möchten, erhalten Sie möglicherweise keine neue Bewilligung.

Erlaubnis B

Die schweizerische B-Bewilligung gilt für den erstmaligen oder vorübergehenden Aufenthalt. Sie wird für EU-/EFTA-Staatsangehörige bis zu fünf Jahre und für Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige ein Jahr lang ausgestellt. Sie kann bei Bedarf erneuert werden.

Er wird Erst- oder befristeter Aufenthalt genannt, da Sie nach 10 aufeinanderfolgenden Jahren mit Bewilligung B in der Schweiz eine schweizerische Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) beantragen können.

Ständiger Schweizer Wohnsitz und Staatsbürgerschaft

Nachdem Sie 10 aufeinanderfolgende Jahre in der Schweiz gelebt haben, können Sie eine schweizerische Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) beantragen . Wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben und 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben, können Sie sich als Schweizer Staatsbürger einbürgern lassen. Bisher betrug die erforderliche Aufenthaltsdauer bis zur Einbürgerung 12 Jahre.

In besonderen Fällen können Sie einen schweizerischen Daueraufenthalt oder die Staatsbürgerschaft früher beantragen. Zum Beispiel, wenn Sie Ehepartner eines Schweizers oder eines Kindes der zweiten Generation sind.

Wenn Sie EU-/EFTA-Staatsangehöriger sind, können Sie bereits nach 5 Jahren einen Daueraufenthalt oder die Staatsbürgerschaft beantragen.

Sowohl der schweizerische Daueraufenthalt als auch die Staatsbürgerschaft bieten viele der gleichen Vorteile. So haben Sie zum Beispiel keine Einschränkungen mehr bei der Anstellung – Sie können arbeiten, für wen Sie wollen und die Stelle wechseln, wie Sie möchten. Sie können uneingeschränkt Immobilien kaufen, ein eigenes Geschäft eröffnen und überall in der Schweiz wohnen. Sie hätten auch Zugang zu Sozialhilfe und Sozialleistungen, genauso wie ein Schweizer Bürger.

Als Schweizer Staatsbürger haben Sie jedoch den zusätzlichen Vorteil, dass Sie wählen und für öffentliche Ämter kandidieren können, für die Sie keine Niederlassungsbewilligung haben. Aber das Verfahren, Schweizer Staatsbürger zu werden, ist länger. Das Schweizer Bürgerrecht bringt auch weitere Pflichten mit sich, wie zum Beispiel den Militärdienst (gilt nur für Männer im Alter von 18 bis 34 Jahren).